Der BGH bestätigt ein weiteres Mal die Kosten der Lackangleichung als fiktive Schadensposition
Hier das 2. Urteil des BGH zur Beilackierung bei der fiktiven Abrechnung, das zeitgleich beim Bundesgerichtshof abgesetzt wurde.
Über das dort berichtete hinaus sollte man noch erwähnen, dass man seitens der Versicherungswirtschaft mit der bisherigen Kürzungsstrategie oftmals nicht nur die Kosten der Lackangleichung „eingespart“ hat, sondern durch die Hintertür gleich noch den Sachverständigen diskreditiert. Man entzieht quasie dem Sachverständigen die Kompetenz zur Beurteilung der Lackinstandsetzung, wenn man behauptet, nur der Lackierfachmann könne eine eventuelle Beilackierung im Rahmen der konkreten Instandsetzung beurteilen. Dieser „kranken“ Logik folgend könnte man dann auch behaupten, nur der Karosseriebauer könne erst im Rahmen der Reparatur beurteilen, ob eine Instandsetzung oder Erneuerung von Bauteilen erforderlich ist usw.. Das ist natürlich völliger Nonsens, führt jedoch zu (gewünschter?) Unruhe zwischen dem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen, wenn dessen korrekt verfasste Gutachten seitens der eintrittspflichtigen Versicherung mit irgendwelchen fadenscheinigen Argumenten gekürzt werden. Möglicherweise schlummert in dieser Strategie sogar ein Unterlassungsgrund (Persönlichkeitsrecht, Berufsehre, Geschäftsschädigung?). Spätestens nach den beiden BGH-Entscheidungen sollte man dieses Thema zur Diskussion stellen