Online-Ratgeber: Gutachten, Kosten und mehr
Wir begleiten Sie als Unfallgeschädigten sicher und umfassend von dem Moment der Besichtigung an bis hin zur Instandsetzung Ihres Fahrzeugs bzw. zur Auszahlung der Schadensumme. Innerhalb von nur 60 Min. erscheinen wir am Unfallort und bereits 24 Stunden nach der Besichtigung haben Sie ein fertiges Schadensgutachten mit umfangreicher Fotodokumentation in Ihrer Hand. Wir legen als unabhängige und fachkundige Gutachter die Schadenssumme fest, die dem eingetreten Unfallschaden gerecht ist. Verzichten Sie in jeden Fall auf Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung, da diese nur im eigenen Interesse – zu Ihren Ungunsten – eine möglichst geringe Schadenssumme festlegen. Profitieren Sie von unserer vollumfänglichen Unterstützung mit unseren qualifizierten Partnern – sei es Ihre anwaltliche Vertretung oder die werkstattliche Reparatur Ihres beschädigten Fahrzeugs. Dabei rechnen wir unser Honorar direkt mit der gegnerischen KFZ-Versicherung ab – ohne Vorkasse und komplett kostenfrei für Sie. Rufen Sie uns jederzeit an und lassen Sie sich vom Fachmann unverbindlich und kostenfrei beraten. Wir sind 365 Tage im Jahr und 24 Stunden am Tag für Sie da!
Sie hatten einen Verkehrsunfall, tragen keine Schuld und möchten als Geschädigter Ihre Ansprüche geltend machen? So müssen Sie nichts zahlen! Wir rechnen direkt mit der Versicherung ab. Bei unklarer Schuldlage ist auch die Kostenfrage unbestimmt. Doch auch in diesen Fällen ist die Beauftragung eines Gutachters nicht verkehrt, da Sie im schlimmsten Fall ein neutrales Schadensgutachten gegen die Kaskoversicherung in der Hand hätten.
Ein Unfallbeteiligter sollte bei der Einschaltung eines KFZ-Gutachters unbedingt vorher prüfen, ob dieser über die erforderlichen Qualifikationen, Weiterbildungen, Zertifikate oder Meisterbriefe verfügt. Der Begriff des „Sachverständigen“ bzw. „Gutachters“ ist in Deutschland nicht geschützt. Folglich könnte jede Person von sich behaupten, ein Sachverständiger zu sein, was leider nicht selten der Fall ist. Dies birgt die Gefahr, dass Sie evtl. einen „KFZ-Gutachter“ ohne den erforderlichen Sachverstand beauftragen und dessen Honorar aus eigener Tasche bezahlen müssen, da die KFZ-Versicherung sein Gutachten ablehnt. Bei Unfallexpert NORD werden Sie von zwei fachkundigen und qualifizierten Gutachtern mit über fünf Jahren Berufserfahrung betreut, die jeweils ihren Studienabschluss im Ingenieurwesen absolviert und anschließend Ihr Wissen durch die Zertifizierung zum KFZ-Sachverständigen vertieft haben.
NEIN! Sie haben eine freie Gutachterwahl. Daher raten wir Ihnen, bei unverschuldeten Unfällen keinen Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung anzunehmen. Diese agieren selbstverständlich nur im eigenen Interesse und zielen darauf ab, den Schadenumfang zu Ihrem Nachteil so gering wie möglich zu halten. Nehmen Sie sich einen unabhängigen und kompetenten KFZ-Gutachter Ihrer Wahl. Unser freies Sachverständigenbüro Unfallexpert NORD steht jederzeit an Ihrer Seite.
Sobald Sie uns kontaktiert und wir den Schaden aufgenommen haben, schicken wir schon am nächsten Tag das Unfallgutachten an die zuständige Versicherung. Diese benötigt in der Regel je nach Einzelfall 4 bis 6 Wochen, wobei eine vorzeitige Auszahlung auch öfters vorkommt.
Nein, Sie können ihr Auto auch unrepariert lassen. Wenn der leichte Kratzer am Kotflügel Sie nicht stört, dann steht es Ihnen frei, ob sie diesen entfernen möchten. In diesem Fall können Sie den Schaden durch eine fiktive Abrechnung ersetzt bekommen. Die Versicherung zahlt Ihnen den Netto-Betrag der vom Gutachter kalkulierten Reparaturkosten aus, ohne dass sie eine Reparaturrechnung vorlegen müssen.
Bei einem Verkehrsunfall ist es immer empfehlenswert, Ihre Interessen von einem kompetenten Rechtsanwalt für Verkehrsrecht vertreten zu lassen. Durch diesen haben Sie die Gewissheit, dass Ihre Schadensersatzansprüche schnell, vollständig und für Sie unkompliziert durchgesetzt werden. Gerade bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die Versicherung zusätzlich zum Schaden Ihre Anwaltskosten. Daher gibt es keinen Grund auf Ihr gutes Recht zu verzichten.
Nur bei einem unverschuldeten Unfall können Sie sich für die Dauer der Reparatur ein Mietwagen anschaffen und bekommen die dazugehörigen Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zurückerstattet. Der Mietwagen müsste von seiner Fahrzeugklasse her Ihrem beschädigten Fahrzeug gleichkommen, da Sie bei Nutzung höherklassiger Mietfahrzeuge die Differenz zahlen müssten.
Die gegnerische Versicherung handelt damit im eigenen Interesse zu Ihrem Nachteil, denn durch einen Kostenvoranschlag bekommen Sie bspw. die Kosten für den Nutzungsausfall und die eingetretene Wertminderung sowie die allgemeine Kostenpauschale nicht! Diese werden bei einem umfangreichen und detaillierten Gutachten aufgelistet, sodass Sie auch die kleinste Beeinträchtigung ersetzt bekommen.
Bagatellschäden sind Fahrzeugschäden, deren Reparatur 750 € nicht übersteigen wird. Es kann für Sie jedoch schwer einzuschätzen sein, ob es sich beim konkreten Schaden um einen Bagatellschaden handelt. Denn auch harmlos wirkende Schäden – wie Lackkratzer – können kostenintensive Reparaturen verursachen. Daher rufen Sie uns an und lassen Sie sich unverbindlich von den Experten beraten.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Geldbetrag, den man heute bei einem seriösen Autohändler zahlen müsste, um genau ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Wir berücksichtigen dabei alle wertbildenden Faktoren Ihres Fahrzeugs und ermitteln so den Wert, bevor dieser durch den Unfall beschädigt wurde.
Der Restwert bestimmt sich nach dem Geldbetrag, den man beim Verkauf des unreparierten Unfallfahrzeugs auf dem freien Markt noch maximal erzielen kann.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt grundsätzlich dann immer vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. In diesem Fall rechnet die Versicherung auf Totalschaden-Basis ab, d. h. die Versicherung zahlt die die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert aus.
Die Wertminderung gibt den Wert an, den ein Fahrzeug am Markt durch den erfolgten Unfallschaden verliert. Das Fahrzeug gilt auch bei sach- und fachgerechter Reparatur als ein „Unfallfahrzeug“ und kann daher nicht zum gleichen Verkaufswert veräußert werden. Dieser theoretische Wertverlust würde somit beim Verkauf des Fahrzeugs anfallen.
Sie haben noch weitere Fragen? Dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren: Kontakt Kfz-Gutachter.